Allgemeine Geschäftsbedingungen
der megatec electronic GmbH, Lehenhammer 14, 92268 Etzelwang (Deutschland)
Stand: Juli 2025
- Geltungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im B2B-Bereich (Business-to-Business) gegenüber Kunden der megatec electronic GmbH, Lehenhammer 14, 92268 Etzelwang, vertreten durch Dipl.-Ing. Gerhard Pirner und Dipl.-Ing. Christoph Pirner, (https://megatec.info/impressum/) (nachfolgend auch als „Verkäuferin“ bezeichnet), soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Kunden und der Verkäuferin ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten die Verkäuferin nicht. Gleichermaßen wird die Verkäuferin auch nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
- Zustandekommen des Vertrags
- Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen auf der Website der Verkäuferin (https://megatec.info/) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
- Bestellanfragen der Kunden können entweder via E-Mail an: info@megatec.info, oder telefonisch unter: (+49) 9154 94970 an die Verkäuferin herangetragen werden. Nach Eingang der Bestellanfrage durch den Kunden erhält dieser von der Verkäuferin ein unverbindliches Angebot zugeschickt. Ist der Kunde mit diesem unverbindlichen Angebot der Verkäuferin einverstanden, teilt er dies der Verkäuferin mittels schriftlicher Erklärung mit. Diese Erklärung des Kunden stellt ein wirksames Angebot zum Abschluss des Vertrages mit der Verkäuferin im Sinne des § 145 BGB dar (nachfolgend auch als „verbindliches Angebot“ bezeichnet). Die schriftliche Erklärung muss dabei nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Schriftform gem. § 126 a BGB einhalten; es genügt die Textform (§ 126 b BGB), d.h. es muss sich um eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Kopie, USB-Stick) handeln, in der die Person des Erklärenden genannt ist.
- Ein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kunden kommt ausschließlich durch Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande, die diese bis 14 (vierzehn) Kalendertage nach Eingang des verbindlichen Angebots des Kunden im Sinne von Ziff. 2 abgeben kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das verbindliche Angebot des Kunden unwiderruflich. Für die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin genügt die Einhaltung der Textform (§ 126 b BGB). Diese schriftliche Auftragsbestätigung gem. Ziff. IV., Nr. 4 ist für den Inhalt des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages maßgebend.
- Zahlungsbedingungen, Versand- und Frachtkosten, Mahnkosten/Verzugszinsen
- Der Kunde ist verpflichtet, den in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin (vgl. Ziff. II., Nr. 3) ausgewiesenen Kaufpreis zu bezahlen, zzgl. der Umsatzsteuer. Der Kunde trägt darüber hinaus die Lieferkosten des von der Verkäuferin ausgewählten Transportunternehmens. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zur Zeit der Lieferung übliche Abgabepreis der Verkäuferin.
- Der Kaufpreis ist zu dem in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin bezeichneten Termin oder – wenn ein solcher nicht bezeichnet ist – spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung sofort und in Höhe von 100% zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist das ausgewiesene Rechnungsdatum. Die Fälligkeit des Kaufpreises tritt unabhängig von der Lieferung durch die Verkäuferin ein. Die Verkäuferin behält sich die Vereinbarung individueller Zahlungsbedingungen mit den Kunden ausdrücklich vor.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Verkäuferin bleibt hiervon unberührt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der Verkäuferin aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des vereinbarten Kaufpreises (netto) pro Kalenderwoche bis max. 5% berechnet, beginnend mit der Lieferfrist, bzw. mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Bei endgültiger Nichtabnahme wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises (netto) berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Dem Kunden steht kein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Versandart und -dauer und Gefahrübergang
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt die Verkäuferin die angemessene Versandart und das Transportunternehmen. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
- Wird die Ware gemäß den mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen versendet, schuldet die Verkäuferin ausschließlich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für von diesem verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von der Verkäuferin angegebene Lieferzeit oder Versanddauer ist stets unverbindlich.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum der Verkäuferin bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihr gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern die Verkäuferin die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Verkäuferin die Vorbehaltsware pfändet. Von der Verkäuferin zurückgenommene Vorbehaltsware darf verwertet werden. Der Erlös der Verwertung – abzüglich eines angemessenen Betrages für die Kosten der Verwertung – wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der Verkäuferin schuldet.
- Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde der Verkäuferin bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Der Kunde darf die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Verkäuferin einziehen, solange die Verkäuferin diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Verkäuferin, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird die Verkäuferin die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann die Verkäuferin vom Kunden verlangen, dass dieser ihr die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ihr alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die Verkäuferin zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für die Verkäuferin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Verkäuferin nicht gehören, so erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und die Verkäuferin sich bereits jetzt einig, dass der Kunde der Verkäuferin anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Verkäuferin nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der
Kunde für die Verkäuferin verwahren.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Verkäuferin in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
- Wenn der Kunde dies verlangt, ist die Verkäuferin verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.
- Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der Verkäuferin zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist, dass dieser alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
- Die Haftung der Verkäuferin für Produkte im Automotive-Bereich, insbesondere Teile und Produkte der Verkäuferin, die speziell für Rennleistungen entwickelt oder dazu bestimmt sind, in Rennfahrzeuge verbaut zu werden, ist ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit nicht für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben und auf die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen gilt Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.
- Vertragsaufhebung, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt
- Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, er dem Verkäufer die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dabei genügt es, wenn die Erklärungen des Kunden den gesetzlichen Anforderungen an die Textform (§ 126 b BGB) genügen.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann der Verkäufer den Vertrag insbesondere dann aufheben, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder wenn der Kunde wesentlichen Verpflichtungen, gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt.
- Der Verkäufer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.
- Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegt und durch das dieser ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßige Aussperrungen.
- Im Falle einer Verhinderung, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, hat der Verkäufer den Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzuzeigen. Er wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung ist der Verkäufer von seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schuldet insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als 12 Wochen überschritten wird.
- Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand oder einzelne, für dessen Herstellung erforderlichen Teile unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Kunden im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
- Haftung
- Die Verkäuferin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet die Verkäuferin für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen dürfte. Im letztgenannten Fall gilt dies jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine darüberhinausgehende Haftung der Verkäuferin ist- vorbehaltlich Nr. 2 dieser Regelung – ausgeschlossen.
- Nr. 1 gilt ebenso für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten der Verkäuferin, deren sich die Verkäuferin zur Vertragserfüllung bedient.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Verkäuferin in Etzelwang.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.

